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1329. Mai 29. Breslau.

an dem montage noch dem sontage, als man i. d. heyl. kirchen singet Vocem jucunditatis.

Johann, König von Böhmen und zu Polen, Graf zu Luxemburg, urkundet, es habe ihm Konrad, Herzog von Schlesien und Glogau, Herr zu Oels, kaiserliche Briefe vorgelegt, dass seine Vorfahren und er freie Fürsten und rechte Erben der Krone zu Polen seien, und er habe sein Land mit allem Zubehör, wie es an ihn von seinen Vorfahren und seinem Bruder, Herrn Bolcken seligen, erstorben ist, unter den König gelegt, wogegen dieser ihn als Fürsten und (Lehns-) Mann angenommen und ihm sein Land als rechtes Erblehn verliehen habe. Falls der König des Herzogs Dienst als Lehnsmann bedarf, wird er ihm eine ehrbare Ausrichtung gewähren und für ihn eintreten, falls das römische Reich von ihm Huldigung begehrt. Und falls der König dem Herzog liesse Schlösser oder Güter abgewinnen, die soll er ihm wiederschaffen oder Ersatz gewähren nach vier Schiedsrichter Spruch, deren zwei der König, zwei der Herzog zu ernennen hat. Zum Empfang der Lehen brauchen die Herzöge den König nicht weiter aufzusuchen als im Lande zu Böhmen. Die Herzöge haben das Recht, in ihrem Lande Burgen zu bauen und zu brechen, dürfen auch Bergwerke bauen, Gold, Silber und alle anderen Erze gewinnen und damit thun nach ihrem Gefallen. Sie sollen auch und dürfen Münzen schlagen lassen mit gewöhnlichem Zusatze, dass sie mit des Königs Landwährung bestehen mögen, deren Annahme sollen des Königs Land und Städte nicht weigern. Und da sie die Strassen durch ihre Lande friedsam behalten und vor Räubern und Uebelthätern behüten sollen, dürfen sie auch Zölle setzen und die nehmen, wegegen des Königs Leute sich nicht setzen sollen. Sie dürfen auch Juden in ihren Landen aufnehmen und befrieden. Falls der König Herzog Konrad oder dessen Nachfolger rechtlich anzusprechen hat, soll er einen schlesischen Fürsten zum Richter ernennen, und vor diesem und anderen dazu geladenen Fürsten soll auf dem Breslauer Hofe die Sache verhandelt und entschieden werden, und ebenso soll im umgekehrten Falle verfahren werden, falls der Herzog Kläger ist; erst soll er dann den König mahnen, dann ihn in gleicher Form vor Gericht ziehen, und dem Urtheil soll der König nachkommen binnen 3 Monat Frist, widrigenfalls der Herzog des Königs Leute anhalten und ihr Gut mit Beschlag belegen darf, in welchem Falle der König Ersatz zu leisten haben würde. Und falls der Herzog von einem anderen Fürsten rechtlich angesprochen würde, soll gleichfalls durch den König, wie vorerwähnt, ein Gericht aus schlesischen Fürsten bestellt werden, und der Herzog sowie seine Nachfolger brauchen anderweitiger Belangung nicht Folge zu leisten, haben vielmehr Anspruch darauf, dabei von dem König geschützt zu werden. Falls ein Vasall des Herzogs gegen diesen Klage zu führen hat, so soll er dies thun vor den ehrbaren Mannen und Richtern, dornach dy sachen gewand sint, und bei deren Entscheid soll es sein Bewenden haben, ausser wenn durch Zeugen (mit orkunde) festgestellt wird, dass dem Betreffenden das Recht verweigert worden ist, in welchem Falle der König die Sachen selber in seinen Gerichten richterlich entscheiden lassen wird.

O. Z.


Aus einem Transsumte König Wenzels von 1367 an S. Burchards Abend (Oktober 13), der wieder enthalten ist in einem Vidimus König Georgs d. d. Schweidnitz 1459 die sexta (?sic), abgedr. bei Füldener, Bio- et Bibliogr. Sil. I, 467 ff. Im Bresl. Staatsarch. Urk. Dep.F. Oels 171 findet sich die Urk. in einem Transsumte von 1422 Juni 5 mit weniger modernisirter Orthographie als bei Füldener, aber nicht ohne verschiedene sinnstörende Fehler. Der Abdruck bei Sommersberg, Script, rer. Sil. I, 838, auf den Füldener S. 474 Anm. Bezug nimmt, kommt für die Urk. von 1329 überhaupt nicht in Betracht. Das Verhältniss dieser Urk. zu der vom 9. Mai (vgl. ob. No. 4841) bedürfte noch besonderer Prüfung.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.